Vereinssatzung
des Ski-Club Rentrisch 1987 e.V.
(geänderte Fassung vom 25.04.1993)
§ 1
NAME UND SITZ DES VEREINS
Der Verein heißt SKI-CLUB Rentrisch e.V. und hat seinen Sitz
in St. Ingbert-Rentrisch
§ 2
GEMEINNÜTZIGKEIT
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3
ZWECK DES VEREINS
Zweck des Vereins ist die Ausübung aller skisportlichen Aktivitäten
sowie aller damit in Zusammenhang stehenden Aktivitäten wie
Vereinsfahrten, Ski-Basare, Fitness-Programme u.ä.
§ 4
FÜHRUNG DES VEREINS
Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand ehrenamtlich
geführt.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- dem Organisationswart
- dem Beisitzer
Gerichtlich und
außergerichtlich wird der Verein vertreten durch zwei Mitglieder
des Vorstandes, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende.
Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit
der an der Abstimmung beteiligten Vorstandsmitglieder getroffen. Bei
Stimmengleichheit hat der 1. Vorsitzende eine zweite Stimme.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 1 Jahr, jedoch bleiben
die Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt
bzw. gewählt ist.
§ 5
AUFGABEN DES KASSENWARTES
Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte nach der vom Vorstand
erlassenen Kassenordnung. Das Kassenbuch ist monatlich abzuschließen;
alle Belege werden vom 1. Vorsitzenden abgezeichnet.
Alle Barbestände über 400,00 DM (204,52 €) sind bei
einem Kreditinstitut zinstragend anzulegen. In der ordentlichen Mitgliederversammlung
hat der Kassenwart einen Bericht über die finanziellen Vorgänge
des abgelaufenen Geschäftsjahres vorzulegen sowie den zwei Kassenprüfern
alle zum Zwecke der Revision erforderlichen Unterlagen zur Verfügung
zu stellen.
§ 6
AUFGABEN DES SCHRIFTFÜHRERS
Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins
und protokolliert alle Beschlüsse von Mitgliederversammlungen
und Vorstandssitzungen.
§ 7
BEGINN DER MITGLIEDSCHAFT
Jeder kann Mitglied werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft muß
schriftlich erfolgen und muß bei Minderjährigen von einem
Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Über die Aufnahme
in den Verein entscheidet der Vorstand.
§ 8
ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet:
- durch freien
Austritt mit einer Kündigungsfrist von einem Monat
- durch Tod
- durch Ausschluß
durch den Vorstand
Ausschließungsgründe
können unter anderem sein:
- unsportliches
Verhalten
- Schädigung
oder Verunglimpfung des Vereins
- bewußtes
Zuwiderhandeln gegen die Satzung
§ 9
MITGLIEDSBEITRÄGE
Der Mitgliedsbeitrag wird auf der Basis eines Jahresbeitrages erhoben.
Seine Höhe wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes festgesetzt. Zur Erleichterung der Vorstandsarbeit soll
die Zahlung des Mitgliedsbeitrages halbjährlich, jeweils im voraus,
durch Bankeinzugsermächtigung erfolgen.
§ 10
MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN
Im zweiten Quartal eines jeden Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Die Tagesordnung dieser Versammlung muß mindestens folgende
Punkte umfassen:
- Bericht des
1. Vorsitzenden
- Bericht des
Kassenwartes
- Bericht der
Kassenprüfer
- Antrag auf
Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl des
Vorstandes
- Neuwahl der
Kassenprüfer
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Vorstandes oder
schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder
einberufen. Der Vorstand hat alle Vereinsmitglieder mindestens eine
Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einzuladen. Über die Mitgliederversammlungen ist
eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer
oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer
zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 11
SATZUNGSÄNDERUNGEN
Satzungsänderungen müssen durch eine Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der erschienenen Vereinsmitglieder
genehmigt werden.
§ 12
AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder
dafür stimmen; die Zustimmung der nicht erschienenen Vereinsmitglieder
muß schriftlich erfolgen.
§ 13
ABSTIMMUNGEN UND WAHLEN
Bei Abstimmungen (außer § 10 Abs. 2, § 11, §
12) und Wahlen entscheidet eine einfache Stimmenmehrheit. Die Abstimmungen
und Wahlen erfolgen öffentlich, auf Antrag geheim.
§ 14
GÜLTIGKEIT DER SATZUNG
Die Satzung tritt ab sofort in Kraft.
St. Ingbert-Rentrisch, 25.04.1993
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Fis-Regeln |
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1. Rücksicht
auf andere Skifahrer nehmen
Jeder Skifahrer muss sich so verhalten, dass er keinen anderen
gefährdet oder schädigt. |
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2. Beherrschung
der Geschwindigkeit und Fahrweise
Jeder Skifahrer muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit
und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee-
und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.
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3. Wahl
der Fahrspur
Der von hinten kommende Skifahrer muss seine Fahrspur so wählen,
dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet. |
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4. Überholen
Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder
links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer
für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt. |
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5. Einfahren
und Anfahren
Jeder Skifahrer, der in eine Skiabfahrt einfahren oder nach einem
Halt wieder anfahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern,
dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann. |
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6. Anhalten
Jeder Skifahrer muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen
Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer muss
eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen. |
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7. Aufstieg
und Abstieg
Ein Skifahrer, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den
Rand der Abfahrt benutzen.
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8. Beachten
der Zeichen
Jeder Skifahrer muss die Markierung und die Signalisation beachten.
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9. Hilfeleistung
Bei Unfällen ist jeder Skifahrer zur Hilfeleistung verpflichtet. |
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10. Ausweispflicht
Jeder Skifahrer, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder
nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben. |
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